A. Allgemeine Bedingungen


1. Geltungsbereich

1.1. Die MediaScreen Bildkommunikation GmbH (nachfolgend: „MediaScreen“) ist Dienstleister für medientechnische Anwendungen und Entwickler von medientechnologischen Präsentationssystemen.

1.2. Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der MediaScreen gelten, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden unsere Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

1.3. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.


2. Angebote / Auftragsbestätigungen

2.1. Angebote der MediaScreen sind freibleibend, sofern sie seitens der MediaScreen nicht ausdrücklich

als verbindlich bezeichnet werden. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und / oder Gewicht bleiben vorbehalten, soweit hierdurch die wesentlichen Eigenschaften der bestellten Leistung nicht verändert werden und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Geänderte Lieferungen aufgrund von Produktänderungen der Vorlieferanten gelten als vertragsgemäß, sofern der Kunde nicht innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Absendung der Nachricht über die geänderte Leistungsausführung schriftlich widerspricht.

2.2. Die angegebenen Preise verstehen sich, sofern nicht etwas andere vereinbart ist, ab Standort, ohne Verpackung, Fracht, Zoll sowie alle sonstigen Auslagen und Spesen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Falls nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise gem. Preisliste MediaScreen.

2.3. MediaScreen behält sich ihre ausschließlichen Rechte und Ansprüche (z. B. Eigentums- und Urheberrechte) an allen ausgehändigten Angebotsunterlagen, Entwürfen, Tabellen, Schaltbildern, Berechnungen und sonstigen Fabrikationsunterlagen vor. Diese Unterlagen dürfen – ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch MediaScreen – nicht Dritten zugänglich gemacht oder als Grundlage für Ausschreibungen oder Eigenproduktionen verwendet werden.

2.4. Bei Verbesserungen und Modelländerungen von Vorlieferanten behält sich MediaScreen Abwei-chungen von ihren Verkaufsunterlagen, Angeboten und Auftragsbestätigungen vor, soweit diese Abweichungen für den Kunden zumutbar sind und der Kunde nicht unverzüglich widerspricht.

2.5. Aufträge und mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch MediaScreen. Einwendungen gegen Auftragsbestätigungen müssen schriftlich unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Ausstellungsdatum, in jedem Falle jedoch vor Beginn der Leistungserbringung bei der MediaScreen eingehen. Spätere Einwendungen werden nicht berücksichtigt,

es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.


3 Zahlungsbedingungen

3.1. Zahlungen sind gemäß der vereinbarten Zahlungsbedingungen, wie im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung festgelegt, zu leisten. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.2. Sofern im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes bestimmt ist, sind alle Zahlungen ohne jeden Abzug zehn Tage nach Rechnungsdatum zu leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn die MediaScreen innerhalb der vorgenannten Frist über den Betrag frei verfügen kann. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. MediaScreen ist berechtigt für jede schriftliche Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von € 5,00 vom Kunden zu verlangen. Der Verbraucher hat während des Verzugs eine Geldschuld mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzugs eine Geldschuld mit acht Prozent-punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behält sich die MediaScreen vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

3.3. Die MediaScreen behält sich das Recht vor, Zahlungen nach ihrer Wahl auf eine andere noch offen stehende Forderung zu verrechnen, sofern der Kunde nicht eine ausdrückliche Zahlungsbe-stimmung getroffen hat.

3.4. Dem Kunden steht ein Aufrechungs- oder Zurückbehaltungsrecht wegen eigener Ansprüche nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch die MediaScreen anerkannt sind. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.


B. Besondere Geschäftsbedingungen


I. Vermietung von Geräten


1. Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand sind ausschließlich die in dem Mietlieferschein im Einzelnen aufgeführten Geräte (nachfolgend: “Geräte“).


2. Mietpreise

Sofern schriftlich nichts anderweitiges vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste der MediaScreen enthaltene Mietpreis als vereinbart.


3. Mietzeit

3.1. Die Mietzeit wird nach Tagen/Wochen berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Die Mietzeit beginnt mit der vereinbarten Bereitstellung der Mietgeräte im Lager oder sonstigem Standort der MediaScreen; sie endet am Ende des Tages an dem die Geräte im Lager von MediaScreen eintreffen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, MediaScreen oder ein Dritter den Transport durchführt. Verzögert sich das Eintreffen der Mietgeräte bei MediaScreen über die vereinbarte Mietzeit hinaus, schuldet der Kunde für die Dauer der Verzögerung den vereinbarten Mietpreis als Nutzungsentschädigung. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.

3.2. Bei verspäteter Rückgabe des Mietgegenstandes hat der Kunde jeden von ihm zu vertretenden Schaden zu ersetzen. Dazu gehören auch an die MediaScreen gerichtete Schadensersatzansprüche von Anschlussmietern, falls MediaScreen wegen der verspäteten Rückgabe eine Gebrauchsüber-lassung an den Anschlussmieter nicht möglich ist. Der Kunde hat MediaScreen auf erstes Anfordern von derartigen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.


4. Versand und Transportrisiko

4.1. Der Versand der Geräte erfolgt auf Kosten des Kunden auf dem zweckmäßigsten und günstigsten Versandweg, es sei denn, der Kunde hat ausdrücklich eine bestimmte Versendung vorgeschrieben. Die Kosten einer auf Wunsch des Kunden abgeschlossenen Transportversicherung gehen zu dessen Lasten. Nach der Übergabe der Mietgeräte an einen vom Kunden beauftragten Frachtführer geht das Risiko der Beschädigung, des Verlustes oder des Untergangs der Geräte infolge unsachgemäßen Transports auf den Kunden über; ungeachtet etwaiger gegenüber dem Frachtführer geltenden Haftungshöchstgrenzen bleibt der Kunde der MediaScreen gegenüber zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet.

4.2. Lässt MediaScreen im Auftrag des Kunden den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde ausschließlich den Dritten in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zweck tritt MediaScreen bereits hiermit alle Rechte und Ansprüche gegen den Transporteur an den Kunden ab, der die Abtretung annimmt.


5. Mietgebrauch

5.1. Der Kunde hat die Mietgeräte in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen der MediaScreen und der Bedienungs- und Betriebsanleitung des Herstellers zu befolgen. Ist der Kunde Unternehmer i.S.d. I.1.3., so gilt diese Verpflichtung auch dann, wenn die Bedienungs- und Betriebsanleitungen, Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Herstellers nicht mitgeliefert werden, es sei denn, der Kunde weist bei der Bestellung schriftlich darauf hin, dass er mit dem ordnungsgemäßen Umgang der Mietgeräte nicht vertraut ist.

5.2. Der Kunde wird den Mietgegenstand ausschließlich an dem mit MediaScreen vereinbarten Mietstandort benutzen. Bei wechselnden Standorten wird der Kunde der MediaScreen unverzüglich auf Verlangen Auskunft über den jeweils aktuellen Standort der Mietgeräte erteilen.


6. Haftung des Vermieters

6.1. MediaScreen haftet für den funktionstüchtigen Zustand der vermieteten Geräte.

6.2. Weist ein vermietetes Gerät während der Mietdauer einen von MediaScreen zu vertretenden Mangel auf, der seine Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder in einem Umfang mindert, der einer Aufhebung gleich kommt, steht es im Ermessen von MediaScreen, den Fehler zu beheben oder das fehlerhafte Gerät auszutauschen. Für die Dauer der Aufhebung oder der wesentlichen Einschränkung der Tauglichkeit mindert sich der Mietpreis in entsprechendem Umfang.

6.3. Für Schäden, die dem Kunden beim Gebrauch der Mietsache entstehen, haftet MediaScreen

nach den Regelungen des Abschnitts B.III Ziffer 4.


7. Haftung des Kunden

7.1. Der Kunde haftet der MediaScreen für den Ersatz aller Schäden, die aus dem unsachgemäßen Gebrauch der Mietgeräte durch ihn, seine Mitarbeiter oder sonstige, von ihm beauftragte, auf Weisung des Kunden handelnde Dritte entstehen.

7.2. Der Kunde hat die Mietgeräte für die Dauer der Überlassung gegen Beschädigung, Zerstörung, Verlust und zufälligen Untergang in Höhe des Neuwertes zu versichern. Den Anspruch auf Entschädigungsleistung gegen den Versicherer im Schadensfall tritt der Kunde mit Abschluss des Mietvertrages an die MediaScreen ab, ungeachtet seiner Verpflichtung, die Schadensabwicklung auf eigene Kosten und Risiko durchzuführen.

7.3. Werden Mietgeräte nicht oder in beschädigtem Zustand zurückgegeben, und hat der Kunde dies zu vertreten, haftet der Kunde der MediaScreen für alle daraus entstehenden Schäden, wie z.B. Kosten der Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung, Mietausfall. Gibt der Kunde die Mietgegenstände nicht im vertragsgemäßen Zustand zurück, ist MediaScreen weiter berechtigt, auch ohne Aufforderung und Mahnung mit Fristsetzung auf Kosten des Kunden den Mietgegenstand in den vertragsgemäßen Zustand zu versetzen bzw. durch Dritte versetzen zu lassen.


8. Stornierung durch den Kunden

8.1. Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen den Mietvertrag vor Überlassung der Mietsache zu kündigen (Stornierung). Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

8.2. Storniert der Kunde, gleich aus welchem Grund, den Mietvertrag, so werden grundsätzlich 30 % des Bruttoauftragswertes als Rücktrittskosten berechnet. Erfolgt der Rücktritt weniger als eine Woche vor Mietbeginn, so werden 50 %, bei weniger als drei Tagen 75 % und bei weniger als 24 Stunden 100 % des Bruttomietbetrages zur Zahlung fällig. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei MediaScreen maßgeblich.

Die Höhe der vorgenannten Pauschalierungskosten berücksichtigt die durchschnittlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnliche mögliche anderweitige Verwendung der gebuchten Leistung. Dem Kunden steht der Nachweis eines geringeren Schadens offen.


9. Pflichten des Kunden während der Mietzeit

9.1. Sofern der Kunde kein Servicepersonal von MediaScreen gebucht hat, muss der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen Wartungsarbeiten fachgerecht und auf seine Kosten durchführen lassen. Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel fachgerecht beseitigen zu lassen bzw. für deren Beseitigung

aufzukommen.

9.2. Die Mietgeräte dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgebaut und bedient werden. Werden Gegenstände ohne Personal der MediaScreen angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheits-richtlinien zu sorgen.

9.3. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgeräte für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder Überspannungen hat der Kunde einzustehen.

9.4. Der Kunde hat die Mietgeräte von allen Belastungen, Inanspruchnahme und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, der MediaScreen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.


10. Höhere Gewalt

Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Unvorhergesehene, seitens der MediaScreen nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob bei der MediaScreen oder einem ihrer Lieferanten, wie z.B. Streik, Aussperrung, Unfallschäden, Betriebsstörungen, Naturkatastrophen, Rohstoffmangel etc., berechtigen MediaScreen unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Kunden vom Vertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben. Zum Rücktritt ist die MediaScreen erst berechtigt, falls ein Hinausschieben der Mietzeit nicht möglich ist. Die MediaScreen hat den Kunden in diesen Fällen unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Geräte zu informieren und im Falle des Rücktritts eine etwaige, bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners unverzüglich zurückzuerstatten.


11. Sicherheitsleistung

MediaScreen kann verlangen, dass der Kunde für die Dauer des Mietvertrages eine Kaution bis zur Höhe des Zeitwertes der vermieteten Geräte bei der MediaScreen hinterlegt. Die Kaution wird dem Kunden nach Rückgabe der Mietgeräte bei der MediaScreen zurückgezahlt, soweit diese dem vertragsgemäßen Zustand entsprechen und der Mietpreis vollständig einschließlich etwaiger Nutzungsentschädigungen gezahlt wurde. MediaScreen ist berechtigt mit etwaigen eigenen Ansprüchen gegen den Rückzahlungsanspruch des Kunden aufzurechnen.


12. Kündigung von Mietverträgen

12.1. Ein befristeter Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

12.2. Zugunsten der MediaScreen liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn:


a)

sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird, es sei denn, das Sicherungsbedürfnis der MediaScreen ist durch ausreichende Sicherheitenstellung entfallen.


b)

der Kunde die Mietgegenstände nach Abmahnung mit angemessener Fristsetzung weiter vertragswidrig gebraucht;


c)

der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Rückstand gerät.

12.3. Im Falle der außerordentlichen Kündigung ist MediaScreen berechtigt, die dem Kunden überlassen Mietgeräte auf dessen Kosten bei ihm abzuholen, ohne dass dem Kunden ein Leistungsverweigerungs- oder Rückbehaltungsrecht zusteht. Zu diesem Zweck gestattet der Kunde bereits jetzt der MediaScreen das ungehinderte Betreten der Räume und Flächen, in und/oder auf denen sich die Mietgeräte befinden. Stehen diese im Besitz oder Eigentum eines Dritten, tritt der Kunde bereits mit Abschluss des Mietvertrags seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten an MediaScreen ab, welche die Abtretung annimmt.


II. Dienstleistungen


1. Leistungsbeschreibung

Die Leistungserbringung erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der einzelvertraglich festgelegten Bedingungen, die Auftragsbestätigung der MediaScreen ist maßgebend.


2. Haftung der MediaScreen

Die Haftung der MediaScreen bestimmt sich nach den Regelungen des Abschnitt B.III.4.


3. Haftung des Kunden

3.1. Bei eigenmächtigen Abweichungen des Kunden von der MediaScreen gelieferten Zeichnungen, Abbildungen, Maßen, Gewichten und sonstigen Leistungsdaten haftet ausschließlich der Kunde bei hierdurch hervorgerufenen Schäden.

3.2. Werden Veranstaltungsräume ohne Erfüllung bzw. unter Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen, insbesondere ohne Einhaltung der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit durch den Kunden genutzt, so liegt die ausschließliche Haftung für hierdurch auftretende Schäden auf Seiten des Veranstalters und/oder des Kunden.


III. Verkauf von Geräten


1. Lieferung

1.1. Lieferzeiten der von der MediaScreen veräußerten Geräte sind nur verbindlich, wenn sie seitens der MediaScreen schriftlich zugesagt worden sind.

1.2. Höhere Gewalt und andere von der MediaScreen nicht zu vertretende Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können, insbesondere Lieferungsverzögerungen bzw. Nichtbelieferung durch Lieferanten der MediaScreen im Rahmen eines kongruenten Deckungsgeschäfts, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff- und Energiemängel berechtigen die MediaScreen, die Lieferung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass den Kunden hieraus Ersatzansprüche erwachsen. Zum Rücktritt ist die MediaScreen erst berechtigt, falls eine spätere Lieferung nicht möglich ist. Die MediaScreen hat den Kunden in diesen Fällen unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Geräte zu informieren und im Falle des Rücktritts eine etwaige, bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners unverzüglich zurückzuerstatten.

1.3. MediaScreen ist zu Teillieferungen und zum Stellen von Teilrechnungen berechtigt.


2. Versand und Gefahrübergang

2.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Standort“vereinbart.

2.2. Der Versand der Waren erfolgt auf Kosten des Kunden und – soweit keine Weisung erteilt ist – an die Adresse des Kunden, wie sie im Bestellschein angegeben ist. Auf Wunsch wird auf Namen und für Rechnung des Kunden die Warensendung durch MediaScreen gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige sicherbare Risiken versichert. MediaScreen übernimmt keine Gewähr für den billigsten Versand.

2.3. MediaScreen behält sich das Recht vor, den Versand nicht vom Firmensitz, sondern von einem anderen Ort eigener Wahl innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Auslieferungslager des ausländischen Lieferanten vorzunehmen.

2.4. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.

2.5. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.

2.6. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer in Verzug der Annahme ist.


3. Gewährleistung

3.1. Ist der Käufer Unternehmer, leistet die MediaScreen für Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

3.2. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. MediaScreen ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

3.3.1. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

3.4. Unternehmer müssen offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware gegenüber der MediaScreen schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

3.5. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Mangel nicht rechtzeitig im Sinne des vorhergehenden Absatzes anzeigt. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

3.6. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist die MediaScreen lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

3.7. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch die MediaScreen nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.


4. Haftung

4.1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der MediaScreen auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungs-gehilfen der MediaScreen. Gegenüber Unternehmern haftet die MediaScreen bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

4.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der MediaScreen zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.


5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich die MediaScreen das Eigentum an den Verkaufsgegen-ständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, gegebenenfalls etwaiger anfallender Verzugs-zinsen vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich die MediaScreen das Eigentum an den Verkaufs-gegenständen bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäfts-beziehung, gegebenenfalls etwaiger angefallener Verzugszinsen vor.

5.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektions-arbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

5.3. Der Kunde darf die gelieferten Geräte im ordentlichen Geschäftsgang weiter verkaufen oder veräußern, soweit mit seinem Abnehmer nicht ein Abtretungsverbot vereinbart ist. Dieses Recht erlischt im Falle seiner Zahlungseinstellung. Der Kunde tritt der MediaScreen jedoch – zur Sicherung ihrer in Ziffer

5.4. genannten Ansprüche – bereits bei Vertragsschluss alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Werden die gelieferten Geräte von dem Kunden zusammen mit MediaScreen nicht gehörenden Gegenständen oder nach Verarbeitung/ Vermischung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung gegen seinen Abnehmer nur in Höhe des Wertes der gelieferten Geräte. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt, solange MediaScreen diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde mit einzelnen Forderungen in Zahlungsverzug gerät. Das Recht von MediaScreen, eine abgetretene Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. MediaScreen wird von diesem Recht aber nur im Falle des Zahlungsverzuges oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden Gebrauch machen. Auf Verlangen der MediaScreen wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen, erforderliche Angaben machen, Unterlagen oder beglaubigte Urkunden aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen. MediaScreen darf zur Sicherung ihrer Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offen legen. MediaScreen ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die jeweils zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der MediaScreen.

5.5. Zu anderen Verfügungen über die im Vorbehaltseigentum oder Miteigentum der MediaScreen stehenden Gegenstände oder über die an MediaScreen abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt. Pfändungen, Zugriffe Dritter oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der MediaScreen ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände hat der Kunde der MediaScreen unverzüglich mitzuteilen und gegenüber dem Dritten auf das Eigentum der MediaScreen hinzuweisen.

5.6. Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit der MediaScreen nicht gehörenden Geräten erwirbt MediaScreen – zur Sicherung ihrer in Ziffer 5.1. genannten Ansprüche – Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für MediaScreen als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne MediaScreen zu verpflichten. An dem verarbeiteten Produkt entsteht Miteigentum der MediaScreen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes.

Der Kunde wird die dem Miteigentum der MediaScreen unterliegenden Gegenstände unentgeltlich verwahren.

5.7. Die MediaScreen ist bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2 und 3 dieser Bestimmung, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. In diesen Fällen darf MediaScreen zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts die Geschäftsräume des Kunden betreten.

5.8. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Geräte bleiben im Eigentum von MediaScreen. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit MediaScreen über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.

5.9. Sind Eigentumsvorbehalte nach den vorgenannten Absätzen in einem ausländischen Staat nicht wirksam, so ist der Kunde verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere alle seinerseits erforderlichen Erklärungen abzugeben um MediaScreen Sicherheiten zu verschaffen, die dem Eigentums-vorbehalt nach den Absätzen 1 bis 6 mindestens gleichwertig sind.


6. Lizenzen & Nutzungsrechte

6.1. Beim Betreiben von Video- und Audiosystemen dürfen vom Kunden eingesetzte Bild- und Tonwiedergaben nur nach den Bedingungen der jeweiligen Lizenzinhaber erfolgen. Bei EDV-Systemen darf mitzuverwendende Software nur für das einzelne, dafür bestimmte Gerät benutzt werden. Beim Betreiben der Geräte darf mitzuverwendende Software nur nach den gesondert mitgeteilten Bedingungen der Lizenzinhaber benutzt werden. Der Kunde stellt die MediaScreen im Falle nicht bedingungsgemäßer Nutzung von Bild- und Tonmaterialien sowie von Software von allen Schadensersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei.

6.2. Sofern die MediaScreen eigene Softwareproduktionen liefert, wird dem Kunden – sofern schriftlich nicht etwas anderes vereinbart ist – eine nicht exklusive Softwarelizenz eingeräumt. Unterlizenzierungen sind ohne schriftliche Zustimmung der MediaScreen ausgeschlossen.

6.3. Bei Aufträgen auf Erzeugnisse, deren Konstruktions- und Zusammensetzungsmerkmale der Kunde MediaScreen vorschreibt, hat der Kunde dafür einzustehen, dass die Konstruktion oder Zusammensetzung nicht Schutzrechte Dritter berührt. Der Kunde stellt MediaScreen insofern von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.

6.4. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, verbleiben alle Nutzungsrechte an den medientechnologischen Eigenkreationen und Umsetzungen von MediaScreen – soweit sie nicht für die Erfüllung des Vertragszwecks ausdrücklich an den Auftraggeber übertragen worden sind, bei MediaScreen. MediaScreen hat das Recht die im Auftrag des Kunden erbrachten Leistungen zum Zwecke der Eigenwerbung zu Verwenden.


7. Sonstige Bestimmungen

7.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie aller sonstigen zwischenstaatlichen Regelungen und Übereinkommen über den Austausch von Waren und Leistungen.

7.2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz der MediaScreen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. MediaScreen ist auch berechtigt, vor einem Gericht, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist, zu klagen.

7.3. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die Lücke oder den unwirksamen Vertragsteil durch solche wirksamen Bestimmungen zu ersetzen, die technisch und wirtschaftlich dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entsprechen. Die Parteien werden notwendige Änderungen, Ergänzungen oder Anpassungen des Vertrages im Geiste guter Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen vornehmen.


Stand 2008